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01. Juni 2007
Beitragsordnung
des
Tischtennis-Club Union Düsseldorf 1947 e. V.
§ 1 Grundsätze
Sämtliche Mitglieder des Vereins sind diesem gegenüber beitragspflichtig, soweit diese Beitragsordnung nichts anderes bestimmt.
§ 2 Beitragshöhe
Der Beitrag beträgt jährlich ab dem 01.01.2007:
- für ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben EUR 100,00
- für ordentliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres EUR 72,00
- für Familien – ausgenommen volljährige Kinder EUR 150,00
§ 3 Beitragsbefreiung/-ermäßigung
1. Personen, die zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden, werden folgend lebenslang beitragsfrei im Verein geführt.
2. Der Vorstand – i.d.R. vertreten durch den Kassierer - kann auf Antrag eine Beitragsbefreiung oder –ermäßigung befristet für die Zeit des Wehr-/Ersatzdienstes, einer längeren Krankheit, bei Schwangerschaft, bei geringerem Einkommen, bei Arbeitslosigkeit oder anderen sozialen Gründen festlegen. Auf Verlangen sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
3. Statt einer Beitragsbefreiung oder –ermäßigung kann der Beitrag auch gestundet werden.
§ 4 Beitragszahlung
1. Jedes neue Mitglied verpflichtet sich, am Einzugsermächtigungsverfahren teilzunehmen. Hierfür erteilt das Mitglied dem Verein eine schriftliche Einzugsermächtigung.
2. Eintritt ist jeweils zum folgenden Monatsersten möglich. Damit beginnt die Beitragspflicht.
3. Ein Mitglied das zwischen dem 1. Januar und 30. Juni seine Mitgliedschaft kündigt,ist für ein halbes Jahr beitragspflichtig. Bei Austritt zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
4. Die Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder werden jährlich spätestens zum 1. April eingezogen.
5. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, haben den fälligen Jahresbeitrag ohne Aufforderung bis zum 31.03. eines jeden Jahres auf folgendes Konto zu überweisen:
TTC Union 1947
Konto-Nr. 2200564017
BLZ: 301 602 13
Volksbank Düsseldorf Neuss eG
6. Eine Erstattung von Beiträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen außer bei Kündigung im ersten Halbjahr.
§ 5 Erfolgloses Einzugsverfahren
1. Ist der Versuch des Einzuges des Mitgliedsbeitrages erfolglos und nicht durch denVerein zu vertreten, trägt das Mitglied sämtliche anfallenden Kosten sowie Gebühren.
2. Für den erneuten Versuch des Einzuges berechnet der Verein eineBearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 3,00.
§ 6 Mahnverfahren
1. Rechnungen, Mahnungen und Mitteilungen sind an die letzte dem Verein mitgeteilte Anschrift zu richten. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften desBürgerlichen Gesetzbuches.
2. Ein Mitglied, das Gebühren, Beiträge oder sonstige finanzielle Verpflichtungengegenüber dem Verein zwei Monate nach deren Fälligkeit nicht bezahlt hat, wird zumersten Mal schriftlich gemahnt.
3. Neben den Mahnkosten ist eine Mahngebühr zu zahlen. Sie beträgt für die ersteMahnung EUR 5,00. Bei erfolgloser erster Mahnung wird ein Monat nach diesererneut gemahnt. Die Gebühr für die zweite Mahnung beträgt EUR 10,00.
4. Ist innerhalb eines weiteren Monats nach der zweiten Mahnung die Zahlungspflichtnicht völlig erfüllt, kann das Ausschlussverfahren nach § 9 Absatz b der Satzungeingeleitet werden. Durch den Ausschluss werden die Zahlungsverpflichtungen nicht berührt.
5. Neben den Mahngebühren können nach erfolgloser zweiter Mahnung auchVerzugszinsen für die Zeit ab der Fälligkeit gefordert werden. Die Verzugszinsen liegen 3 % über dem dann aktuell geltenden Basiszinssatz.
§ 7 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung ist in der Mitgliederversammlung am 31. Mai 2007 beschlossen worden und tritt zum 1. Juli 2007 in Kraft.Die Beitragshöhe ab dem 01.01.2007 wurde von der Mitgliederversammlung am 17.05.2006 beschlossen.
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